Gefahren für den Biber

Früher wurden Biber intensiv als Fastenspeise oder für Pelze bejagt. Außerdem haben wir Menschen sie durch Flussbegradigungen und Entwässerung der Auen zurückgedrängt und so an den Rand der Ausrottung gebracht.

 

Heute ist es der Verlust der Auen durch Siedlungsdruck immer mehr Neubau- und Gewerbegebiete „in Flussnähe“ machen dem Biber zunehmend zu schaffen. Hinzu kommen die intensive Landwirtschaft und eine Zerschneidung der Reviere durch Straßen. Der größte Feind des Bibers bleibt damit der Mensch. Auch sind rechtswidrige Handlungen gegen Biber ein zunehmendes und gravierendes Problem: mutwillige Zerstörung von Dämmen und Burgen, das Ertrinken in Fischreusen oder sogar Tötungen.

 

Bewusste Störungen von Biberrevieren durch Menschen findet die GNA im Main-Kinzig-Kreis leider immer wieder vor, wie auf den nachfolgenden Fotos dokumentiert wurde.

Rechtlicher Biberschutz

Um den Biber vor diesen Bedrohungen zu bewahren, ist er in Deutschland und der Europäischen Union streng geschützt.

 

Durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (Richtlinie 92/43/EWG) besitzt das große Nagetier in allen Mitgliedsstaaten einen verbindlichen rechtlichen Schutzstatus. Die Richtlinie dient der Erhaltung zu schützender wildlebender Tiere und Pflanzen, die von gemeinschaftlichem Interesse sind, sowie ihrer natürlichen Lebensräume. Dazu zählt auch der Biber mit seinen Revieren.

 

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) setzt die Vorgaben der FFH-Richtlinie in Deutschland um. Nach diesem Gesetz ist es verboten, besonders geschützten wild lebenden Tieren wie dem Biber nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Verbot gilt genauso für die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tiere. Das bedeutet: Auch Bauwerke wie Biberdämme und -burgen dürfen nicht angetastet werden.

 

Bei Verstoß dagegen drohen hohe Geldstrafen und Bußgelder. Ebenso Ersatzleistungen für entstandene Schäden in zerstörten Biberlandschaften sind möglich.